Aktuell / Home
- - - - - - -
Über uns
Schwertkampf
Training
Eindrücke
Termine
Mitglieder
Interessiert ?
Handwerk
- - - - - - -
Links
Impressum
- - - - - - -
Suche

Lagerleben
Lagerplan
Unterhaltung
Schaukampf
8577 Besucher

Aktuell / Home arrow Über uns arrow Satzung des Vereins Die Gefährten des Greifen"
Satzung des Vereins Die Gefährten des Greifen"

§ 1 Gründung, Sitz und Verbreitungsgebiet

Der oben genannte Verein wurde am 21.06.2003 gegründet und hat seinen Sitz in Berlin. Das Verbreitungsgebiet ist Berlin.

§ 2 Vereinsregister

Der Verein soll in das Berliner Vereinsregister eingetragen werden.

§ 3 Zweck des Vereins

Der Verein widmet sich der Pflege mittelalterlichen Schwertkampfes und Brauchtums. Er verfolgt auf ideeller Grundlage keine ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch die


1. Erhaltung und Förderung von mittelalterlichem Kulturgut durch entsprechende Darstellungen und Lagerleben.

2. Durchführung von Projekten auf Anfrage

3. Mithilfe bei Museen- oder Unterrichtsprojekten auf Anfrage

4. Besuch und/oder Teilnahme an historischen Veranstaltungen

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann werden, wer im Sinne und in der Ordnung dieser Satzung mittelalterlichen Kampf und Brauchtum betreiben will.

Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt eine schriftliche Beitrittserklärung, die Anerkennung der Satzung und die Zustimmung aller aktiven Mitglieder nach einer Probezeit von bis zu 6 Monaten voraus. Die Beitrittserklärung ist dem Vorsitzenden zuzustellen. Bei minderjährigen ist die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten nötig. Lehnt der Verein die Aufnahme ab, so bedarf es der Angabe von Gründen nicht. Die Entscheidung ist bindend.


Der Verein unterscheidet in der Mitgliedschaft:

a) aktive Mitglieder,
die regelmäßig mittelalterlichen Kampf und Brauchtumspflege betreiben sowie regelmäßig am Vereinstraining teilnehmen und/oder aktiv in der Führung tätig sind.

b) passive Mitglieder,
die ohne regelmäßig mittelalterlichen Kampf und Brauchtumspflege zu betreiben, bereit sind, sich an den Veranstaltungen des Vereins zu beteiligen, die Aufgaben des Vereins zu fördern und dazu einen regelmäßigen Beitrag leisten.

c) Förderer,
die nur durch einen entsprechenden freiwilligen Beitrag die Zwecke des Vereins fördern wollen.

d) Ehrenmitglieder,
die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Diese Personen können auf Vorschlag der Vorstandschaft durch die ordentliche Mitgliederversammlung ernannt werden.

e) ruhende Mitglieder

Eine aktive oder passive Mitgliedschaft kann aus gemeinsamen Beschluss des Vereinsvorsitzenden und Kassenwartes in eine ruhende Mitgliedschaft umgewandelt werden, wenn das betroffene Mitglied dem Verein Verbindlichkeiten in Höhe von 3 Monatsbeiträgen schuldet.

Mit Begleichung der Schuld wird diese umgehend in die alte Mitgliedschaft umgewandelt.

Sollte der Ausgleich nicht innerhalb von 9 Monaten erfolgen, kann ein Ausschlußverfahren gegen das betroffene Mitglied eingeleitet werden.

Ein ruhendes Mitglied ist von Beitragszahlungen befreit, verliert aber das Recht am Training teilzunehmen, an Vereinveranstaltungen mitzuwirken und seine Stimme auf Vereinsversammlungen abzugeben.

(Satzungsergänzung vom 27.01.2007)

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht auf volle Unterstützung und Förderung durch den Verein im Rahmen dieser Satzung. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Bevorzugungen oder Benachteiligungen einzelner Mitglieder sind nicht zulässig.

Die Mitglieder sind verpflichtet:

a) Die Vorschriften dieser Satzung, sowie die Satzungen der Dachverbände gewissenhaft zu befolgen.

b) Sie haben Veranstaltungen im Rahmen des Vereins ernst zu nehmen und die Arbeit des Vereins durch regen Versammlungsbesuch und Mitarbeit zu fördern und ihren geldlichen Verpflichtungen gegenüber dem Verein stets pünktlich nachzukommen.

Die Höhe des Mitgliederbeitrages wird durch die Jahreshauptversammlung bestimmt. Der Beitrag ist jährlich oder monatlich an den Kassierer zu entrichten. Die Fälligkeit des Mitgliederbeitrages wird festgelegt auf den 15. eines jeden Monats. Ein Beitrag, der nicht bis spätestens zum zehnten Tage nach Fälligkeit eingezahlt ist, kann zuzüglich der Unkosten unter Nachnahme eingezogen werden. Bei einem Rückstand mit seinen Verbindlichkeiten ruhen die Rechte eines Mitgliedes.

§ 6 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.

§ 7 Austritt eines Mitgliedes

Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand zum Schluss eines Monats unter Einhaltung einer Frist von einer Woche. Ist diese Frist verstrichen verlängert sich die Mitgliedschaft automatisch um einen Monat.

§7a Die Wirksamkeit des Austrittes eines Mitgliedes

Die Austrittserklärung bei dem freiwilligen Austritt ist unwirksam, wenn zum Zeitpunkt der Erklärung des Austritts noch nicht alle Verbindlichkeiten beglichen sind.

Dadurch können weitere Verbindlichkeiten entstehen.

(Satzungsergänzung vom 28.01.2006)

§ 8 Streichung durch Mitgliederversammlung

Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es:

a) die satzungsgemäßen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht oder nicht mehr erfüllt.

b) trotz schriftlicher Mahnung und gleichzeitiger Ankündigung der Streichung mit seinen Verbindlichkeiten länger als ein Vierteljahr im Rückstand ist.

Das Mitglied ist von der Streichung schriftlich zu benachrichtigen. Der Anspruch des Vereins auf Zahlung rückständiger Beiträge und Erfüllung anderer Verpflichtungen wird durch die Streichung nicht berührt.

§ 9 Ausschluss aus dem Verein

Ein Mitglied kann auf Zeit oder dauernd aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a) wenn es gegen diese Satzung, die Satzung der Verbände, im besonderen gegen die Bestimmungen über das Ausstellungswesen verstoßen hat.

b) wenn es eine Handlung begangen hat, die irgendwie geeignet ist, die Organisation zu schädigen.

c) wenn es sich eines unehrenhaften Verhaltens schuldig gemacht, oder den Vereinsfrieden dauerhaft gestört hat.

Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung. Vor Beschluss-fassung soll dem betreffenden Mitglied Gelegenheit gegeben werden, innerhalb einer angemessenen Frist, sich gegen die ihm zur Last gelegten Punkte schriftlich oder mündlich zu äußern. Von dem Ausschluss ist das Mitglied vom 1. Vorsitzenden in Kenntnis zu setzen.

Die Mitgliederversammlung hat mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu entscheiden.

§ 10 Vorstandschaft

Die Vorstandschaft des Vereins setzt sich zusammen aus:

  1. Vorsitzenden / der Vorsitzenden,
  2. stellver. Vorsitzenden / stellver. Vorsitzenden
  3. Schriftführer / der Schriftführerin
  4. Kassierer / der Kassiererin

Die Vorstandschaft kann zur Erfüllung ihrer Pflichten durch Jugendleiter, Pressewart, Veranstaltungsausschuss etc. erweitert werden. Eine Personalunion in einer dieser Funktionen ist nicht möglich.

§ 11 Leitung und Verwaltung des Vereins

Die Verwaltung des Vereins erfolgt nach demokratischen Gepflogenheiten. Die Organe zur Leitung und Verwaltung sind die Vorstandschaft und die Mitgliederversammlung.

§ 12 Rechnungsprüfung

Die Finanzverwaltung des Vereins ist am Schluss eines jeden Geschäftsjahres durch einen aus zwei Vereinsmitgliedern bestehenden Rechnungsausschuss zu prüfen, dem der Kassierer nicht angehören darf. Die Mitglieder dieses Ausschusses werden durch die Mitgliederversammlung jedes Jahr neu gewählt. Der Rechnungsausschuss hat die Kassenführung, die Belege, die Kassenbestände rechnerisch und sachlich zu prüfen. Über die Prüfung ist ein Bericht anzufertigen und der Jahreshauptversammlung vorzulegen.

§ 13 Vertretung des Vereins unter Berücksichtigung "Vorstand gem. § 26 BGB"

1. Aufgaben des Vorsitzenden

  • Der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein nach außen.
  • Im Innenverhältnis wird vereinbart, dass der stellvertretende Vorsitzende den Verein nur vertreten darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
  • Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen und Versammlungen, im Verhinderungsfall der Stellvertreter.
  • Der 1. Vorsitzende oder der Stellvertreter können Vorstandssitzungen einberufen.

2. Aufgabe des Schriftführers

  • Der Schriftführer führt die laufenden Vereinsgeschäfte im Auftrag und Einvernehmen des Vorstandes, er führt den Schriftwechsel des Vereins, fertigt die Protokolle und Einladungen, führt die Mitgliederlisten und das Vereinsarchiv und schreibt die Vereinschronik.
  • Der Schriftführer/in oder der Stellvertreter können Vorstandssitzungen einberufen.

3. Aufgabe des Kassierers

  • Der Kassier verwaltet die Kasse, stellt den Jahresabschluss auf und führt das Inventarverzeichnis.

Der Kassierer/in oder der Stellvertreter können Vorstandssitzungen einberufen.

§ 14 Wahl

Die Mitglieder des Vereinsvorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf drei Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Neuwahlen können auch durch einen Beschluss mit 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung vor Ablauf der drei Jahre erfolgen.

§ 15 Mitgliederversammlung

Zur Mitgliederversammlung gehören der Vereinsvorstand und die übrigen Mitglieder. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  • Entgegennahme des Jahresberichtes, des Kassenberichtes und des Berichtes der Kassenprüfer.
  • Entlastung der Vorstandschaft.
  • Wahlen zum Vorstand.
  • Beschlussfassung über den Haushaltsplan und die Mitgliederbeiträge. Satzungsänderungen.
  • Die ordentliche Mitgliederversammlung (= Jahreshauptversammlung) ist jährlich einzuberufen.

Alle Mitglieder sind zur Mitgliederversammlung vier Wochen im voraus unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.

Anträge müssen zwei Wochen vorher schriftlich beim 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter eingereicht werden.

§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Zur Beschlussfassung über wichtige Vereinsangelegenheiten kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung durch die Vorstandschaft einberufen werden. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe von der Vorstandschaft verlangt wird.

§ 17 Geschäftsordnung

Die Mitgliederversammlung und die außerordentliche Mitgliederversammlung sind mit der Anzahl ihrer anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß mit Tagesordnung eingeladen wurde.

Satzungsänderungen sind mit 2/3 Mehrheit zu beschließen. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.

Die Wahlen zum Vereinsvorstand erfolgen durch einfache Stimmenmehrheit. Auf Antrag müssen Wahlen oder Abstimmungen durch Stimmzettel erfolgen.

Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen und von einem Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen.

§ 18 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Diese Versammlung beschließt über die Art der Verwendung des vorhandenen Vereinsvermögens, z.B. Überlassung an einen gemeinnützigen Verein, einer Institution oder Gebietskörperschaft.

§ 19 Schlussbestimmungen

1. Ausrüstung (Gewandungen, Waffen, Zelt etc.)

  • Die Ausrüstung wird in der Regel nicht von Verein gestellt, in Ausnahmefällen können Ausrüstungsteile vom Verein leihweise zu Verfügung gestellt werden.
  • Für abhanden gekommene Ausrüstungsgegenstände kann der Verein nicht haftbar gemacht werden, bei Verlust von vereinseigener Ausrüstung ist diese dem Verein zu ersetzen.
  • Aktive Mitglieder sind verpflichtet, sich innerhalb von 6 Monaten die "Grundgewandung" zuzulegen.

2. Erste-Hilfe-Kenntnisse, Umgang mit Waffen und Waffengesetz

  • Mitglieder, haben sich im Umgang mit Waffen wie Messer, Schwert, Degen, Bogen, etc. gewissenhaft und umsichtig zu verhalten.
  • Mitglieder, die Waffen wie Messer, Schwert, Degen, Bogen etc. tragen wollen, sind verpflichtet, sich die nötigen Kenntnisse im Umgang mit den Waffen durch regelmäßiges Training anzueignen und zu pflegen.
  • Mitglieder, die Waffen wie Messer, Schwert, Degen, Bogen etc. tragen wollen, sind ferner verpflichtet, sich Kenntnisse über das aktuelle Waffengesetz anzueignen
  • Es wird erwartet, dass die aktiven Mitglieder des Vereines aktuelle Kenntnisse in Erster Hilfe besitzen und diese im Bedarfsfall auch einsetzen, bis der Notarzt eintrifft.
  • Für Schäden, die durch den Umgang mit Waffen etc. verursacht werden, kann der Verein nur im Rahmen der Vereinshaftpflicht-Versicherung haftbar gemacht werden.

3. Darstellung

  • Bei Besuchen historischer Events, Teilnahme oder Durchführung diverser Projekte oder auch beispielsweise Besuche bei Unterrichtsveranstaltungen ist jedoch darauf zu achten, dass eine möglichst korrekte Darstellung des Lebens in Mittelalter oder wiedergegeben wird!

 
< zurück   weiter >



Copyright: Die Gefährten des Greifen, Berlin 2007
Design (inkl. Copyright) und Technische Umsetzung: Jan Beutling